Das größte Gefahrenpotential von Treibladungspulverresten besteht bei unsachgemäßem Umgang. Es obliegt dem Betreiber einer Schießstätte geeignete, technische, organisatorische und persönliche Voraussetzungen zu schaffen.
Bei Nitro-Treibmitteln liegt dies bei einer ungewollten Verpuffung weniger in einer Explosionswirkung als in der enormen Hitze sowie der Rauchentwicklung, die Atmung und Orientierung aufs höchste beeinträchtigen kann.
Zwischen 5 und 15 % der Treibladungsmenge fallen als TLP-Reste an. Abhängig vom Waffentyp, der Lauflänge und der Art der Munition variiert die Menge. Ein mittlerer Wert ist 20 g pro 1.000 Schuss. Demzufolge ist der Kehricht aus Raumschießanlagen grundsätzlich als gefährlicher Abfall einzustufen.
Dieser Kehricht besteht neben unverbrannten Treibladungspulverresten (TLP-Reste) aus Geschossfragmenten, brennbaren Anteilen, z. B. Papier- und Holzteilen der Scheiben und Einbauten der Anlage, sowie Staub und Schmutz.
Nach Nr. 10.6.3.3.3 der Schießstandrichtlinien können Sicherheitsgründe für einen ausnahmsweisen Abbrand von Kehricht auf dem Gelände der Schießanlage sprechen, sofern eine entsprechende Genehmigung zum Abbrand vorliegt. Andernfalls ist der Kehricht aus Raumschießanlagen über zugelassene Entsorgungsdienstleister zu organisieren.
Für die Vernichtung durch Abbrand ist es sehr wichtig geeignete Rinnen und ggf. weitere Hilfsmittel zu nutzen. Eine geeignete Ausführung ist auf dem Titelbild zu sehen. Gern beraten wir Sie zum aktuellen Stand der marktverfügbaren Systeme sowie deren Einsatzmöglichkeiten. Nutzen Sie gern das Kontaktformular oder kontaktieren uns per Mail.
Auszug aus der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zur Reinigung von Raumschießanlagen:
3.2 Treibladungspulverreste
Reste von Treibladungspulver fallen beim Schießen durch den nicht vollständigen Abbrand des Treibmittels an. Sie verlassen mit dem Geschoss die Waffenmündung. Je nach Waffenart kann es sich um chemisch unterschiedliche Arten von Treibladungspulverresten handeln, z.B. Nitropulver oder Schwarzpulver.
- Entsorgung des Sauggutes
Als Entsorgungsmöglichkeiten kommen Abbrennen oder Abgabe des Sauggutes als Sondermüll in Betracht. Trocken aufgesaugter Kehricht mit Treibladungspulverresten soll vorzugsweise durch Abbrand im Freien entsorgt werden. Dabei hat die Beseitigung des Sauggutes unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang, ohne Zwischenlagerung, zu erfolgen. Das aufgenommene Material darf nicht über die Kanalisation entsorgt werden. Bei der Entsorgung des Sauggutes sind jeweils die landesrechtlichen Vorschriften zu beachten
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