Beim Schießen auf Stahlziele liegt der Fokus der Schießenden nicht in der absoluten Präzision. Bei den vorrangig bewegungsorientierten Übungen geht es vielmehr darum, meist zusätzlich unter Zeitdruck, aus der Bewegung einen in Form und Größe definierten Bereich überhaupt zu treffen. Dabei wird der Treffer unmittelbar audiovisuell signalisiert. Neben den hohen körperlichen Anforderungen kommt der Spaßfaktor für diesen schießsportlichen Teilbereich nicht zu kurz. Daher erfreut sich das Schießen auf Stahlziele, zu Recht, immer größerer Beliebtheit.
Neben den formalen, rechtlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. der Erweiterung der für diesen schießsportlichen Teilbereich notwendigen behördlichen Erlaubnis, besteht die Hauptgefahr derzeit in der Schnelllebigkeit des Marktes. Diverse Anbieter und auch Eigenbauten von Stahlzielen sind im Umlauf. Ebenfalls hat die Auswahl der zur Anwendung kommenden Geschosse entscheidenden Einfluss auf das Risiko von ab- und rückprallenden Geschossfragmenten. Da hier meist im unmittelbaren Nahbereich zum Ziel gearbeitet wird, welches zeitgleich den Geschossfang darstellt der die gesamte Bewegungsenergie des Geschosses wieder restlos aufnehmen bzw. umwandeln muss sind eine Vielzahl von Einzelfaktoren zu berücksichtigen.
Zu beachten ist dabei insbesondere das Kapitel 2 der Schießstandrichtlinie (SSRL) „Allgemeine Vorschriften für offene und geschlossene Schießstände für Einzelgeschosse“.
Darin heißt es im Unterpunkt 2.6.3.7 Stahlziele werden im Bereich des Biathlons, des Silhouetten-Schießen, des Field-Target schießen, als Klappziele im Rahmen von speziellen Disziplinen und bei Schießübungen auf Ziele in Form von Stahlplatten (sog. „Pepper Popper“ bzw. „Falling Plates“) verwendet. Es wird insoweit auf die vorgenannten speziellen Vorschriften der Schießstandrichtlinie verwiesen.
Die Verwendung von Vollgeschossen aus Messing, Kupfer oder Tombak (sog. „bleifreie“ Alternativgeschosse) ist beim Beschießen von Stahlplatten, gem. SSRL Pkt. 6.2.5, nicht zulässig. Zudem sind generell Schussentfernung unter 5 m, unabhängig vom Waffentyp, gem. SSRL Pkt. 6.2.4 kategorisch ausgeschlossen. Neben der mindestens zu verwendenden Materialgüte und -stärke (Zugfestigkeit der Stähle) enthält die Schießstandrichtlinie erhebliche Vorgaben an Beschaffenheit der Stahlziele sowie den zu errichtenden Splitterschutz. Dies ist notwendig, um dem sog. Grundsatz der äußeren Sicherheit angemessen Rechnung zu tragen.
Auf dem Titelbild ist deutlich erkennbar, dass selbst bei der Verwendung von Geschossen im Bereich Kleinkaliber (ugs. KK), welche vollständig aus Weichblei bestehen, die Splitterwirkung noch auf 50 m Schussentfernung nicht zu vernachlässigen ist. Dies wird durch die gräulichen Farbabplatzungen am Splitterschutz deutlich. Infolge der Trefferwirkungen bewegt sich die Klappfallscheibe nach hinten. Zeitgleich zerlegt sich das auftreffende Geschoss und wird vom umgebenden Splitterschutz aufgenommen. Durch diese chronologischen Abläufe entsteht das typische dreieckige Muster. Ist der Splitterschutz zu gering dimensioniert, werden Schützen im Nahbereich, Teile der Anlage oder gar unbeteiligte Dritte möglicherweise gefährdet.
Insbesondere die verantwortliche Standaufsichten sind für das erhöhte Verletzungsrisiko nach dem Grundsatz der sog. inneren Sicherheit infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zu sensibilisieren. Für die Betreiber der Schießstätten ist es ebenfalls wichtig über die erlaubniskonforme Benutzung die Unversehrtheit der Gesamtanlage sicherzustellen und somit die Instandhaltungskosten zu begrenzen.
Für Rückfragen, was auf Ihrem Schießstand technisch sicher durchführbar ist, steht Ihnen ein Schießstandsachverständiger der Shooting Range Experts gern zur Verfügung.
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